Verpackungsgesetz 2019: Was müssen Onlinehändler beachten?

16.01.2019 15:08

Von dem seit 01.01.2019 gültigen neuen Verpackungsgesetz ist nicht zuletzt auch der Onlinehandel betroffen. Das liegt insbesondere daran, dass unter den Oberbegriff „Verkaufsverpackungen“, auf die das Gesetz abzielt, auch Versandverpackungen fallen – und deren Zahlen wachsen stetig parallel zum boomenden Onlinehandel. 
Doch gerade für Onlinehändler, die ihre Produkte oftmals nicht (nur) über den eigenen Shop verkaufen, ist nicht immer auf einen Blick klar, inwiefern sie durch das Gesetz in der Verantwortung stehen. Informationen zu den gängigsten Fällen der Onlinepraxis finden Sie nachfolgend, zusammengestellt durch unseren VerpackG-Lösungspartner Lizenzero, dem Onlineshop für Verpackungslizenzierung:


Wer ist lizenzierungspflichtig? Das VerpackG für den Onlinehandel


Dem Grundverständnis des VerpackG entsprechend gilt: Derjenige, der eine Verkaufsverpackung erstmalig mit Ware befüllt und anschließend in Verkehr bringt, ist verantwortlich für diese Verpackung. Neben den oben bereits genannten Versandverpackungen fallen auch Produktverpackungen sowie alle mit einem Versandkarton mitgesendeten Polster- und Füllmaterialien unter den Oberbegriff „Verkaufsverpackung“. So sind alle Verpackungen betroffen, die letztlich als Abfall beim privaten Endverbraucher landen.

Verkauf über den eigenen Onlineshop

Mit einem eigenen Shop sind Sie von den Vorgaben des VerpackG ganz direkt belangt. Wenn Sie Händler und Hersteller der verkauften Produkte sind und diese erst in eine Produkt- und dann in eine Versandverpackung füllen, müssen Sie beide Verpackungen lizenzieren. Wenn Sie demgegenüber nur Händler sind, ist Ihnen die Beteiligungspflicht für die Versandverpackung, die Sie mit Ware befüllen, inne. Die Pflicht für die Produktverpackung liegt wiederum beim Hersteller. Es gilt aber: Die Belegpflicht, dass die Produktverpackung, die Sie mit dem Versand weitergeben, schon vom Hersteller lizenziert wurde, liegt bei Ihnen. Sie sollten einen entsprechenden Nachweis vom Vorvertreiber/Hersteller einfordern.

Nutzung von Marktplätzen wie eBay, Amazon oder Etsy


Auch bei der Nutzung von Marktplätzen Sie vom VerpackG betroffen. Wem die Beteiligungspflicht obliegt, hängt auch hier davon ab, wer die Produkte verpackt und versendet. Befüllen Sie die Versandverpackungen mit der Ware, liegt zumindest die Lizenzierungspflicht für die Versandverpackung bei Ihnen. Sind Sie auch der Produzent der Ware und füllen diese in eine Produktverpackung, müssen Sie auch diese lizenzieren.


Sonderfall 1: Der Marketplace/ein Logistiker übernimmt den Versand für Sie („Fulfilment“)


Beauftragen Sie für die Verpackung und Versendung Ihrer Waren ein Logistikunternehmen bzw. den Marktplatz, sind gemäß der Zentralen Stelle Verpackungsregister Sie als Versandhändler lizenzierungspflichtig, denn Sie veranlassen den Versand der Ware samt Verpackung. Der Versandhändler muss sich die entsprechende Verpackungsmengen und -gewichte übermitteln lassen, um diese anschließend zu lizenzieren. Die Beauftragung Dritter ist nicht möglich. Der Umfang der zu beteiligenden Verpackungen hängt davon ab, ob der Händler nur die Versandverpackung befüllen lässt oder die Ware auch importiert und damit auch für die Produktverpackung verantwortlich ist.  


Sonderfall 2: Sie sind Dropshipper


Beim Dropshipping lassen Sie Ihre Waren vom Hersteller/Großhändler über den Marktplatz direkt in Ihrem Namen an den Endverbraucher verschicken, sodass Sie keinerlei physischen Kontakt zur Ware haben. Sie sind damit von der Systembeteiligungspflicht ausgenommen. Denn hier ist der Hersteller/Großhändler als Befüller der Produkt- und Versandverpackung für deren Lizenzierung verantwortlich. 
Anleitung: Handeln Sie konform mit dem Verpackungsgesetz


Sollten Sie von den Vorgaben des VerpackG betroffen sein, folgen Sie einfach dieser Anleitung: 

  1. Melden Sie sich über den Onlineshop Lizenzero beim Dualen System Interseroh an und beteiligen (synonym „lizenzieren“) Sie dort per „Lizenzentgelt“ Ihre voraussichtlich pro Jahr in Umlauf gebrachte Verpackungsmenge in Partnerschaft mit fl:pack sparen Sie hier 5% auf Ihren Jahresbeitrag
  2. Anschließend registrieren Sie sich über die Registerdatenbank LUCID bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) und geben dort das duale System, bei dem Sie lizenzieren, und Ihre Verpackungsmenge an. Die Registrierungsnummer der ZSVR geben Sie wiederum bei in Ihrem Lizenzero-Kundenkonto an.
  3. Am Ende des Jahres prüfen Sie Ihre ursprünglich angegebenen Mengen für das vergangene Jahr noch einmal und geben den Finalwert sowohl bei der ZSVR als auch bei Ihrem dualen System an.